| 1. |
Geltungsbereich |
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| 1.1. |
Der Besteller anerkennt die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen für die jetzige und künftige Rechtsbeziehung zu ihm auch ohne erneute Bezugnahme oder Bestätigung. |
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| 1.2. |
Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzt. |
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| 2. |
Vertragsschluss |
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| 2.1. |
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung enthält dagegen ein bindendes Angebot. Ein Besteller hält sich an dieses Angebot gebunden. Wir behalten uns vor, dieses Angebot binnen einer Frist von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware anzunehmen, wobei im Falle der Annahme durch Übersendung für die Fristwahrung der Tag der Absendung maßgeblich ist. Im Falle der Überschreitung dieser Frist kommt der Auftrag auch dann zustande, wenn der Besteller die Auftragsbestätigung oder der Übersendung der Ware nicht unverzüglich widerspricht. |
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| 2.2. |
Handelsübliche oder zumutbare Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen hat der Besteller hinzunehmen, sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Spezifikation von uns ausdrücklich als Vertragsgrundlage bestätigt wird. |
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| 2.3. |
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß den technischen Merkblättern des Herstellers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. |
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| 3. |
Lieferzeit/Selbstbelieferungsvorbehalt/Teillieferungen/Verzug des Verkäufers |
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| 3.1. |
In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine sind freibleibend, soweit sie nicht mit dem Zusatz "fix" aufgeführt sind. |
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| 3.2. |
Von uns nicht zu vertretende Umstände höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Aussperrungen und Naturereignisse, welche die Einhaltung auch als "fix" bestätigter Liefertermine behindern, berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung der durch Bestätigung solcher Termine vereinbarten Lieferfristen oder wahlweise zur Stornierung des Auftrages. |
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| 3.3. |
Werden wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit der bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass uns ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, einen auch als "fix" vereinbarten Liefertermin angemessen zu verlängern oder den Auftrag zu stornieren. Dieses Recht steht uns im Fall von Rahmenverträgen oder Sukzessiv- Lieferungsverträgen auch für Teillieferungen zu, ohne dass dadurch der Erfüllungsanspruch für den ohne Ansehung der betreffenden Teillieferung verbleibenden Auftrag berührt wird. |
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| 3.4. |
Kommen wir trotz Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen mit einer als "fix" bestätigten Lieferung in Verzug, so steht dem Besteller das Recht zu, nachdem er erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag für diese Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten und – nach den Regelungen in Ziff. 7.3h – Schadensersatz zu verlangen, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. |
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| 3.5. |
Wir sind in jedem Fall zu Teillieferungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen. |
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| 3.6. |
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt (Lieferung „ex works“), und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. |
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| 4. |
Preise |
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| 4.1. |
Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO rein netto und gelten für Lieferungen ab unserem Sitz oder ab dem Sitz des von uns mit der Direktlieferung beauftragten Lieferanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. |
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| 4.2. |
Die Versandkosten trägt (unabhängig vom Lieferwert) der Besteller. |
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| 4.3. |
Die Verpackung wird gesondert berechnet. Im Falle von nicht bestellten Teillieferungen berechnen wir nur den Betrag, der bei einheitlicher Lieferung angefallen wäre. |
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| 4.4. |
Wenn zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, sind wir berechtigt, etwaige während dieser Frist eingetretene Preiserhöhungen unseres Lieferanten weiter zu berechnen. Ist der Kaufpreis in einer Währung außerhalb des EURO-Gebietes vereinbart, trägt der Besteller das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der vereinbarten Währung zum EURO. Dies gilt auch dann, wenn unser Lieferant für den Besteller erkennbar auf der Grundlage einer Währung außerhalb des EUROGebietes liefert. |
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| 4.5. |
Wird die Versendung der Ware durch Veranlassung des Bestellers über den vereinbarten Liefertermin hinaus verzögert, verpflichtet sich der Besteller zur Bezahlung der Lagerkosten. |
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| 5. |
Zahlungen, Zahlungsfähigkeit, Aufrechnung, Leistungsverweigerungs– und Zurückbehaltungsrecht |
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| 5.1. |
Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vom Besteller zu erbringen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. |
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| 5.2. |
Schecks werden nur erfüllungshalber als Zahlung angenommen. Wir sind berechtigt, etwaige Kosten der Einlösung gesondert zu berechnen. |
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| 5.3. |
Der Besteller verpflichtet sich, im Falle der Überschreitung des Fälligkeitstermins an uns Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. |
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| 5.4. |
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers und ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zudem steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Vorstehende Regelungen in diesem Absatz gelten auch entsprechend für den Fall, dass begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erst während der Vertragslaufzeit entstehen. |
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| 5.5. |
Der Besteller kann nur mit Ansprüchen aus derselben Lieferung oder mit sonstigen schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen. |
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| 6. |
Gefahrenübergang |
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Wir haben die vertraglichen Verpflichtungen am Ort unserer Niederlassung zu erfüllen (Lieferung „ex works“). Sofern der Besteller die Auslieferung der Ware an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und (unabhängig vom Lieferwert) auch die Kosten der Sendung und des Transportes der Ware. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers versichern wir die Ware gegen das Risiko des Transportschadens und des Transportverlustes. |
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| 7. |
Haftung und Gewährleistung |
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| 7.1. |
Dem Besteller ist bekannt, dass wir als Großhändler über keine technischen Produktions- und Prüfmittel verfügen und daher elektronische Bauteile nicht prüfen können. Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß, Menge, Identität, Warenart und Vollständigkeit – zu prüfen. Der Besteller ist verpflichtet, elektronische Bauteile unverzüglich auf Güte und Qualität zu überprüfen. Abweichungen von vereinbarter Güte und Qualität sowie offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller ebenfalls unverzüglich, nachdem er von ihnen erfahren hat, bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. |
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| 7.2. |
Nimmt der Besteller eine Veränderung der gelieferten Ware vor, kann er Ansprüche auf Gewährleistung nur geltend machen, wenn er nachweist, dass ein Mangel nicht auf seine Maßnahme zurückzuführen ist. |
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| 7.3. |
Ist die von uns gelieferte bewegliche Sache fehlerhaft und liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, so besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
| a. |
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Waren – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr.1, § 438 I Nr.2, § 479 oder § 634a I Nr.2, jeweils BGB. Die im vorstehenden Satz genannten Ansprüche unterliegen in diesen Fällen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle von § 479 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. |
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| b. |
Die Verjährungsfristen nach (a) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes (a.) Satz 1. |
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| c. |
Die Verjährungsfristen nach (a) und (b) gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. |
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| d. |
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Lieferung. |
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| e. |
Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme schriftlich vorbehält. |
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| f. |
Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 I S. 2 BGB / § 633 II S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. |
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| g. |
Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. |
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| h. |
Wird unsere fällige Leistung nicht oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen:
| h1. |
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; |
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| h2. |
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unserer gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder seitens unserer gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Kardinalpflichten sind dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; |
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| h3. |
für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen. |
Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den Nettolieferwert der schadhaften Teile, maximal auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Zwingende Vorschriften aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
Eine weitergehende Haftung ist – insbesondere auch für Mangelfolgeschäden – ausgeschlossen.
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| i. |
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
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| 7.4. |
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten. |
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| 7.5. |
Im Falle von sich als unberechtigt herausstellenden Beanstandungen verpflichtet sich der Besteller zur Tragung der uns für die Überprüfung der Beanstandungen entstandenen Kosten. |
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| 8. |
Werbung durch den Besteller / Verletzung von Schutzrechten |
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| 8.1. |
Der Besteller von Handelsware verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Besteller ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. |
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| 8.2. |
Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen von ihm oder seinen Abnehmern begangener Verletzungen von Patent-, Lizenz- und sonstigen Schutzrechten frei. Gleiches gilt für Verstöße gegen Lieferbeschränkungen. |
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| 9. |
Eigentumsvorbehalt |
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| 9.1. |
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises aus der gesamten Bestellung oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechseln unser Eigentum. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt). Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden. |
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| 9.2. |
Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Bearbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. |
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| 9.3. |
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Einkaufwertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Miteigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren. |
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| 9.4. |
Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. |
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| 9.5. |
Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. |
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| 9.6. |
Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über die Vorbehaltsware oder über uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben. |
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| 9.7. |
Liegt kein normaler Geschäftverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig. |
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| 9.8. |
Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. |
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| 9.9. |
Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird schriftlich erklärt. |
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| 9.10. |
Treten wir vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, Herausgabeansprüche an Dritte an uns abzutreten. Weiter gewährt uns der Besteller in einem solchen Fall das Recht zum Betreten der Räume, in welchen die Vorbehaltsware gelagert ist und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware an uns nehmen. |
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| 10. |
Absatzbindung |
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Bei Bezug von Erzeugnissen, für die Absatzbindung besteht, gelten neben diesen Geschäftsbedingungen auch die besonderen Bedingungen des betreffenden Lieferanten. |
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| 11. |
Geltendes Recht und Gerichtsstand |
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| 11.1. |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen. |
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| 11.2. |
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Tübingen, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. |
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| 11.3. |
Wird der Kaufvertrag zwischen uns und dem Besteller im EG-Innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt nicht der Besteller andernfalls mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Besteller verpflichtet, die Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland jeweils zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. |
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| 12. |
Schlussbestimmungen |
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| 12.1. |
Für den Fall, dass sich eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall soll nach dem Willen der Parteien eine Regelung gelten, die dem Vereinbarten in wirksamer und durchführbarer Weise am nächsten kommt. Das Entsprechende gilt für den Fall des Auftretens von Regelungslücken. |
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| 12.2. |
Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr - auch personenbezogene Daten - gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Besteller einverstanden. |